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Anforderungen an die CFG-Pfahlkonstruktion

1. Die Bauweise mit Zement-Flugasche-Schotter muss den Planungsanforderungen und den Gegebenheiten vor Ort entsprechen und den geltenden nationalen Normen genügen: (1) Langspiralbohr- und Verpresspfähle eignen sich für bindige, schluffige und künstliche Aufschüttungsfundamente oberhalb des Grundwasserspiegels; (2) Schlitzwandbohr- und Verpresspfähle eignen sich für bindige, schluffige und sandige Böden, künstliche Aufschüttungsböden, kiesige Böden und verwitterte Gesteinsschichten; (3) Langspiralbohr- und Rohrpumpen-Verpresspfähle aus Mischmaterial eignen sich für bindige, schluffige und sandige Böden sowie andere Fundamente und Standorte mit strengen Anforderungen an die Lärm- und Schlammbelastungskontrolle; (4) Rohrabsenk- und Verpresspfähle eignen sich für bindige, schluffige und künstliche Aufschüttungsböden sowie unverdichtete, dicke Sandschichten.

 

2. Zusätzlich zur Einhaltung der geltenden nationalen Normen müssen beim Bau von Langspiralbohr- und Rohrinnendruck-Mischmaterialpfählen sowie beim Rohreinpressen und Verpressen folgende Anforderungen erfüllt werden: (1) Das Mischmaterial ist während des Baus gemäß dem geplanten Mischungsverhältnis zuzubereiten. Die dem Mischer zugegebene Wassermenge richtet sich nach dem Setzmaß des Mischmaterials. Beim Langspiralbohren und Rohrinnendruck-Mischmaterialpfählen sollte das Setzmaß 180–200 mm, beim Rohreinpressen und Verpressen vorzugsweise 30–50 mm betragen. Nach der Pfahlgründung darf die Dicke der schwimmenden Suspension an der Pfahlspitze 200 mm nicht überschreiten. (2) Nach Erreichen der geplanten Bohrtiefe ist beim Langspiralbohren und Rohrinnendruck-Mischmaterialpfählen der Zeitpunkt des Einziehens des Bohrgestänges präzise zu steuern. Das gepumpte Mischmaterialvolumen ist der Einziehgeschwindigkeit des Rohrs anzupassen, um einen ausreichenden Füllstand des Mischmaterials im Rohr zu gewährleisten. Beim Antreffen auf gesättigte Sand- oder Schluffschichten darf die Pumpe nicht angehalten werden, um auf weiteres Material zu warten. Beim Rohrvortrieb und der Verpressung von Pfählen ist die Rohrvortriebsgeschwindigkeit auf eine mittlere lineare Geschwindigkeit zu steuern, wobei die Vortriebsgeschwindigkeit der Rohrleitung bei etwa 1,2–1,5 m/min liegen sollte. Bei Antreffen auf Schlamm oder schluffigen Boden kann die Rohrvortriebsgeschwindigkeit entsprechend reduziert werden. (3) Während der Bauarbeiten sollte die Pfahlkopfhöhe höher sein als die geplante Pfahlkopfhöhe. Die Höhe über der geplanten Pfahlkopfhöhe ist anhand des Pfahlabstands, der Pfahlanordnung, der geologischen Gegebenheiten des Baugrunds und der Pfahlgründungsreihenfolge zu bestimmen und beträgt in der Regel mindestens 0,5 m. (4) Während der Pfahlgründung sind Proben des Mischmaterials zur Herstellung von Prüfblöcken zu entnehmen. Jede Maschine sollte täglich einen Satz (3 Blöcke) Prüfblöcke (Würfel mit einer Kantenlänge von 150 mm) herstellen, die 28 Tage lang standardgehärtet und deren Druckfestigkeit gemessen werden. (5) Beim Einbringen von Rohrpfählen ist der Einfluss neu errichteter Pfähle auf bereits vorhandene Pfähle zu beobachten. Sollte ein Pfahl brechen oder sich lösen, müssen die Pfähle nacheinander statisch belastet werden. Die statische Belastung beträgt in der Regel 3 Minuten und dient der Sicherstellung der Verbindung der gebrochenen Pfähle.

 

3. Die Baugrube für Verbundfundamente kann manuell, maschinell oder in einer Kombination beider Verfahren ausgehoben werden. Bei einer Kombination aus maschinellem und manuellem Aushub muss die für den manuellen Aushub vorgesehene Tiefe vor Ort ermittelt werden, um sicherzustellen, dass der durch den maschinellen Aushub verursachte Bruchbereich nicht unterhalb der Fundamentsohle liegt und der Boden zwischen den Pfählen nicht beeinträchtigt wird.

 

4. Für den Einbau der Polsterschicht sollte das statische Verdichtungsverfahren angewendet werden. Bei geringem Wassergehalt des Bodens zwischen den Pfählen unterhalb der Fundamentsohle kann auch das dynamische Verdichtungsverfahren eingesetzt werden.

 

5. Während der Bauphase beträgt die zulässige Abweichung für die Pfahllänge 100 mm, für den Pfahldurchmesser 20 mm und für die Vertikalität 1 %. Bei einer Vollgründung mit einreihig angeordneten Pfählen beträgt die zulässige Abweichung der Pfahlpositionen das 0,5-fache des Pfahldurchmessers; bei einer Streifengründung beträgt die zulässige Abweichung für Pfahlpositionen senkrecht zur Achse das 0,25-fache und für Pfahlpositionen in Achsenrichtung das 0,3-fache des Pfahldurchmessers. Die zulässige Abweichung der Pfahlpositionen in einer einreihigen Pfahlreihe darf 60 mm nicht überschreiten.


Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025