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Sicherheitsverfahren für geologische Bohrungen

YDL-2B Vollhydraulische Kernbohranlage

1. Geologische Bohrfachkräfte müssen vor Arbeitsantritt eine Sicherheitsausbildung absolvieren und die entsprechende Prüfung bestehen. Der Bohrmeister ist für die Sicherheit der Bohranlage und deren sichere Konstruktion verantwortlich. Neue Mitarbeiter müssen unter der Anleitung des Bohrmeisters oder erfahrener Fachkräfte arbeiten.

2. Beim Betreten des Bohrgeländes ist das Tragen eines Schutzhelms und sauberer, passender Arbeitskleidung Pflicht. Das Tragen von Schuhen oder Hausschuhen ist strengstens verboten. Arbeiten nach Alkoholkonsum ist untersagt.

3. Die Maschinenbediener müssen die Arbeitsdisziplin einhalten und sich während der Bedienung konzentrieren. Es ist ihnen nicht gestattet, zu spielen, zu dösen, ihren Posten zu verlassen oder ihn ohne Erlaubnis zu verlassen.

4. Vor Betreten des Geländes ist die Verteilung von Freileitungen, unterirdischen Rohrleitungen, Kommunikationskabeln usw. auf dem Gelände zu ermitteln. Bei Hochspannungsleitungen in der Nähe ist ein Sicherheitsabstand zwischen Bohrturm und Hochspannungsleitung einzuhalten. Dieser beträgt mindestens 5 Meter bei Leitungen über 10 kV und mindestens 3 Meter bei Leitungen unter 10 kV. Das Bohrgerät darf nicht als Ganzes unter Hochspannungsleitungen bewegt werden.

5. Rohre, Bauteile und Werkzeuge auf der Baustelle müssen ordentlich platziert werden. Die Lagerung giftiger und ätzender Chemikalien auf der Bohrstelle ist strengstens verboten. Während der Arbeit ist die vorgeschriebene Schutzausrüstung zu tragen.

6. Starten und landen Sie den Turm nicht, ohne vorher die Ausrüstung zu überprüfen. Es ist verboten, sich während Start und Landung in der Nähe des Turms aufzuhalten.

7. Vor Beginn der Bohrarbeiten muss geprüft werden, ob die Schrauben der Bohranlage, des Dieselmotors, des Gestängeblocks, des Turmrahmens und aller anderen Maschinen fest angezogen sind, ob alle Turmmaterialien vorhanden sind und ob das Drahtseil intakt ist. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheit und Zuverlässigkeit gewährleistet sind.

8. Die vertikale Achse des Bohrgeräts, der Mittelpunkt des Kronenblocks (oder der Tangentenpunkt der Vorderkante) und das Bohrloch müssen auf derselben vertikalen Linie liegen.

9. Die Mitarbeiter auf dem Turm müssen ihre Sicherheitsgurte anlegen und dürfen Kopf und Hände nicht in den Bereich ausstrecken, in dem der Aufzug auf- und abfährt.

10. Während der Betrieb der Maschine ist es nicht gestattet, Teile zu demontieren oder zusammenzubauen, und es ist nicht gestattet, die laufenden Teile zu berühren oder zu schrubben.

11. Alle freiliegenden Antriebsriemen, sichtbaren Räder, rotierenden Wellenketten usw. müssen mit Schutzabdeckungen oder Geländern versehen sein; auf den Geländern dürfen keine Gegenstände platziert werden.

12. Alle Verbindungsteile des Hebesystems der Bohranlage müssen zuverlässig, trocken und sauber sein, über eine wirksame Bremse verfügen und der Kronenblock sowie das Hebesystem müssen frei von Ausfällen sein.

13. Das Bremskupplungssystem der Bohranlage muss das Eindringen von Öl, Wasser und sonstigen Fremdkörpern verhindern, damit die Bohranlage die Kontrolle über die Kupplung nicht verliert.

14. Der Aufroller und der Hebehaken müssen mit einer Sicherheitsverriegelung ausgestattet sein. Beim Abnehmen und Aufhängen des Aufrollers darf dessen Unterseite nicht berührt werden.

15. Während der Bohrarbeiten ist der Kapitän für den Betrieb der Bohranlage verantwortlich, achtet auf die Arbeitsbedingungen im Bohrloch, die Bohranlage, den Dieselmotor und die Wasserpumpe und behebt auftretende Probleme umgehend.

16. Den Bohrarbeitern ist es untersagt, die Griffe der Dämpfungsgabel am unteren Ende zu berühren. Die Kraftübertragung der oberen und unteren Dämpfungsgabel muss zuvor unterbrochen werden. Nachdem die Grobbohrwerkzeuge aus dem Bohrloch herausgezogen wurden, müssen sie den Bohrrohrkörper mit beiden Händen festhalten. Es ist verboten, mit den Händen in den Bohrmeißel zu greifen, um den Gesteinskern zu prüfen oder in den Gesteinskern hineinzusehen. Es ist verboten, die Bohrwerkzeuge am unteren Ende zu berühren.

17. Verwenden Sie eine Zahnzange oder ein anderes Werkzeug, um die Bohrer festzuziehen und zu lösen. Bei starkem Widerstand ist es strengstens verboten, die Zahnzange oder andere Werkzeuge mit der Hand zu halten. Halten Sie die Handfläche nach unten, um Verletzungen durch die Zahnzange oder andere Werkzeuge zu vermeiden.

18. Beim Anheben und Betreiben des Bohrgeräts hat der Bohranlagenführer die Höhe des Hubwerks zu beachten und darf es erst absenken, wenn sich die Arbeiter an der Bohröffnung in sicherer Position befinden. Es ist strengstens verboten, das Bohrwerkzeug bis zum Bohrlochgrund abzusenken.

19. Während des Betriebs der Winde ist es strengstens verboten, das Drahtseil mit den Händen zu berühren. Die Distanzgabel darf erst nach dem Verlassen des Bohrwerkzeugs eingesetzt werden.

20. Beim Hämmern ist eine speziell geschulte Person mit der Führung zu beauftragen. Das untere Bohrgestänge des Hammers muss mit einem Schlaggriff ausgestattet sein. Der obere Teil des Bügels ist mit dem Bohrgestänge zu verbinden, der Hubarm ist fest einzuhängen und das Bohrgestänge festzuziehen. Es ist strengstens verboten, den Arbeitsbereich des Bohrhammers mit Händen oder anderen Körperteilen zu betreten, um Verletzungen zu vermeiden.

21. Beim Einsatz des Wagenhebers muss der Feldbalken unterlegt und Wagenheber und Stütze befestigt werden. Beim Festziehen der Keile müssen diese mit einem Hammer gedämpft werden. Der obere Teil des Keils ist fest einzuklemmen und mit dem Schlaggriff zu fixieren. Die Öffnung muss gut verschlossen und der Rückholmechanismus befestigt sein. Das Anheben erfolgt langsam und ohne zu heftige Stöße in regelmäßigen Abständen.

22. Bei Verwendung des Spindelhebers ist es verboten, die Länge des Schraubenschlüssels willkürlich zu verändern. Die Hubhöhe der Spindelstangen muss auf beiden Seiten gleich sein und darf zwei Drittel der Gesamtlänge der Spindelstange nicht überschreiten. Während des Schubvorgangs müssen Kopf und Brustkorb des Schraubenschlüssels weit voneinander entfernt sein. Bei einem Rückschlag ist es verboten, den Heber zum Anheben der angehobenen Bohrwerkzeuge zu verwenden.

23. Es ist dem Bediener nicht gestattet, sich beim Umkehren der Bohrwerkzeuge im umgekehrten Bereich der Zange oder des Schraubenschlüssels aufzuhalten.

24. Das Gelände muss mit geeigneten Feuerlöschanlagen ausgestattet sein, um Brandunfälle zu verhindern.

25. Während der Ankerbolzenbohrung muss der Bediener der Bohranlage der Bohrrichtung zugewandt sein und darf nicht mit dem Rücken zur Bohrrichtung arbeiten.

26. Während der Vorbohrung muss die Pfahlöffnung mit einer Abdeckplatte verschlossen werden, um ein Hineinfallen in das Bohrloch zu verhindern. Ohne zuverlässigen Schutz ist das Betreten des Bohrlochs für jegliche Arbeiten untersagt.

27. Beim Dammbau muss das letzte Bohrloch nach dessen Fertigstellung mit Zementsand und Kies unter strikter Einhaltung der Vorschriften wieder verfüllt werden.


Veröffentlichungsdatum: 25. November 2022