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Sicherheitsverfahren für geologische Bohrungen

Vollhydraulisches Kernbohrgerät YDL-2B

1. Geologische Bohrpraktiker müssen eine Sicherheitsschulung erhalten und die Prüfung bestehen, bevor sie ihre Stelle antreten. Der Bohrinselkapitän ist für die Sicherheit der Bohrinsel verantwortlich und trägt die Verantwortung für den sicheren Bau der gesamten Bohrinsel. Neue Arbeitskräfte müssen unter der Anleitung des Kapitäns oder von Facharbeitern arbeiten.

2. Beim Betreten der Bohrstelle müssen Sie einen Schutzhelm sowie ordentliche und passende Arbeitskleidung tragen und es ist strengstens verboten, barfuß oder Hausschuhe zu tragen. Es ist verboten, nach dem Trinken zu arbeiten.

3. Die Maschinenbediener müssen bei der Bedienung die Arbeitsdisziplin beachten und sich konzentrieren. Es ist ihnen nicht gestattet, zu spielen, zu spielen, zu dösen, den Posten zu verlassen oder den Posten ohne Erlaubnis zu verlassen.

4. Vor dem Betreten des Geländes ist die Verteilung von Freileitungen, Erdrohrnetzen, Kommunikationskabeln usw. im Gelände klarzustellen. Bei Hochspannungsleitungen in der Nähe des Standorts muss der Bohrturm einen Sicherheitsabstand zur Hochspannungsleitung einhalten. Der Abstand zwischen dem Bohrturm und der Hochspannungsleitung darf über 10 kV nicht weniger als 5 Meter und unter 10 kV nicht weniger als 3 Meter betragen. Das Bohrgerät darf nicht als Ganzes unter der Hochspannungsleitung bewegt werden.

5. Rohre, Gegenstände und Werkzeuge vor Ort müssen in Ordnung gebracht werden. Es ist strengstens verboten, giftige und ätzende Chemikalien an der Bohrstelle zu lagern. Beim Einsatz ist Schutzausrüstung entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu tragen.

6. Starten oder landen Sie den Turm nicht, ohne die Ausrüstung zu überprüfen. Während des Starts und der Landung darf sich niemand in der Nähe des Turms aufhalten.

7. Vor dem Bohren muss überprüft werden, ob die Schrauben der Bohranlage, des Dieselmotors, des Kronenblocks, des Turmrahmens und anderer Maschinen festgezogen sind, ob die Turmmaterialien vollständig sind und ob das Drahtseil intakt ist. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, wenn festgestellt wurde, dass sie sicher und zuverlässig sind.

8. Die vertikale Achse des Bohrgeräts, die Mitte des Kronenblocks (oder der Tangentialpunkt der Vorderkante) und das Bohrloch müssen auf derselben vertikalen Linie liegen.

9. Das Personal auf dem Turm muss seine Sicherheitsgurte anlegen und darf seinen Kopf und seine Hände nicht in den Bereich strecken, in dem der Aufzug auf- und abfährt.

10. Bei laufender Maschine ist die Demontage und Montage von Teilen sowie das Berühren und Scheuern der laufenden Teile nicht gestattet.

11. Alle freiliegenden Antriebsriemen, sichtbaren Räder, rotierenden Wellenketten usw. müssen mit Schutzabdeckungen oder Geländern versehen sein und es dürfen keine Gegenstände auf den Geländern abgelegt werden.

12. Alle Verbindungsteile des Hebesystems der Bohranlage müssen zuverlässig, trocken und sauber sein und über eine wirksame Bremswirkung verfügen, und der Kronenblock und das Hebesystem müssen fehlerfrei sein.

13. Das Bremskupplungssystem der Bohranlage muss das Eindringen von Öl, Wasser und Kleinigkeiten verhindern, um zu verhindern, dass die Bohranlage die Kontrolle über die Kupplung verliert.

14. Der Aufroller und der Hebehaken müssen mit einer Sicherheitsverriegelung ausgestattet sein. Beim Abnehmen und Aufhängen des Retraktors darf die Unterseite des Retraktors nicht berührt werden.

15. Während des Bohrens ist der Kapitän für den Betrieb der Bohrinsel verantwortlich, achtet auf die Arbeitsbedingungen im Bohrloch, auf der Bohrinsel, im Dieselmotor und in der Wasserpumpe und löst die festgestellten Probleme rechtzeitig.

16. Den Lochöffnern ist es nicht gestattet, ihre Hände an der Unterseite des Griffs der Polstergabel festzuhalten. Zuerst sollte der Strom der oberen und unteren Kissengabel abgeschaltet werden. Nachdem die Bohrwerkzeuge mit grobem Durchmesser aus der Lochöffnung gehoben wurden, sollten sie den Rohrkörper der Bohrwerkzeuge mit beiden Händen festhalten. Es ist verboten, die Hände in die Bohrkrone zu stecken, um den Gesteinskern zu testen, oder mit den Augen auf den Gesteinskern zu blicken. Es ist nicht erlaubt, die Unterseite der Bohrwerkzeuge mit den Händen festzuhalten.

17. Verwenden Sie die Zahnzange oder andere Werkzeuge, um die Bohrwerkzeuge festzuziehen und zu entfernen. Bei großem Widerstand ist es strengstens verboten, die Zahnzange oder andere Werkzeuge mit der Hand zu halten. Verwenden Sie die Handfläche nach unten, um zu verhindern, dass die Zahnzange oder andere Werkzeuge die Hände verletzen.

18. Beim Heben und Betreiben des Bohrers muss der Bohranlagenbetreiber auf die Höhe des Elevators achten und darf ihn nur dann absetzen, wenn sich die Arbeiter an der Öffnung in einer sicheren Position befinden. Es ist strengstens verboten, das Bohrwerkzeug auf den Boden zu legen.

19. Bei laufender Winde ist es strengstens verboten, das Drahtseil mit den Händen zu berühren. Die Distanzgabel kann erst gestartet werden, wenn sie das Bohrwerkzeug verlässt.

20. Beim Hämmern ist eine besondere Person mit der Führung zu betrauen. Das untere Bohrrohr des Hammers muss mit einem Schlagstiel ausgestattet sein. Der obere Teil des Reifens sollte mit dem Bohrrohr verbunden sein, der Aufzug sollte fest aufgehängt und das Bohrrohr festgezogen sein. Es ist strengstens verboten, den Arbeitsbereich des Stechhammers mit den Händen oder anderen Körperteilen zu betreten, um Verletzungen durch den Hammer zu vermeiden.

21. Bei Verwendung des Wagenhebers ist es notwendig, den Feldbalken zu polstern und Wagenheber und Pfosten zu befestigen. Beim Anziehen der Riegel müssen diese mit einem Hammer abgefedert werden. Der obere Teil des Slips muss fest eingespannt und mit dem Schlaggriff befestigt werden. Die Öffnung muss gut verschlossen sein und der Retraktor muss befestigt sein. Der Vortrieb muss langsam und nicht zu heftig erfolgen und es muss eine gewisse Pause eingehalten werden.

22. Bei Verwendung des Spindelhubgetriebes ist es verboten, die Länge des Schraubenschlüssels beliebig zu verlängern. Die Vortriebshöhe der Schraubstangen auf beiden Seiten sollte gleichmäßig sein und zwei Drittel der Gesamtlänge der Schraubstange nicht überschreiten. Während des Schubstangenvorgangs sollten Kopf und Brust weit vom Schraubenschlüssel entfernt sein. Während des Rückschlags ist es untersagt, die angehobenen Unfallbohrwerkzeuge mit dem Aufzug anzuheben.

23. Der Bediener darf sich beim Umkehren der Bohrwerkzeuge nicht im Umkehrbereich der Zangen oder Schraubenschlüssel aufhalten.

24. Der Standort muss mit geeigneter Feuerlöschausrüstung ausgestattet sein, um Brandunfällen vorzubeugen.

25. Während des Bohrens des Ankerbolzens muss der Bediener der Bohranlage dem Bohrgerät zugewandt sein und darf nicht mit dem Rücken zum Bohrgerät arbeiten.

26. Während des Vorbohrvorgangs muss die Pfahlöffnung mit einer Abdeckplatte abgedeckt werden, um ein Herunterfallen in das Pfahlloch zu verhindern. Ohne zuverlässigen Schutz ist das Betreten des Pfahllochs für keinen Eingriff gestattet.

27. Beim Dammbohren muss das letzte Loch nach dem Bohren unter strikter Einhaltung der Vorschriften mit Zementsand und Kies verfüllt werden.


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 25. November 2022